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   OVG Sachsen, 06.05.1998 - 2 S 531/95   

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https://dejure.org/1998,14147
OVG Sachsen, 06.05.1998 - 2 S 531/95 (https://dejure.org/1998,14147)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.05.1998 - 2 S 531/95 (https://dejure.org/1998,14147)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - 2 S 531/95 (https://dejure.org/1998,14147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachschieben von sachlich- inhaltlichen Gründen im Verwaltungsstreitverfahren; Erlaß des Verwaltungsaktes; Widerspruchsbescheid; Beeinträchtigung in der Rechtsverteidigung; Überprüfbarer Beurteilungsspielraum

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.05.1998 - 2 S 531/95
    Das Nachschieben von sachlich-inhaltlichen Gründen im Verwaltungsstreitverfahren ist nur zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides vorlagen, dadurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen oder in seinem Anspruch verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006 [1008]) m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 45/11

    Arglistige Täuschung, Ermittlungsverfahren, Formblatt

    Das ist dann der Fall, wenn die Ernennungsbehörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, Abstand genommen hätte (SächsOVG, Urt. v. 6. Mai 1998, SächsVBl. 1998 S. 218, 222 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 22.07.2009 - 2 A 359/08

    Rücknahme; Ernennung; Beamter; Stasi-Unterlagen

    Mit der arglistigen Täuschung hat der Kläger seine Ernennung zum Beamten auch herbeigeführt, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG a. F. Das ist dann der Fall, wenn die Ernennungsbehörde - in der Person des Dezernenten oder des maßgeblich an der Entscheidung beteiligten Sachbearbeiters - bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, Abstand genommen hätte (SächsOVG, Urt. v. 6.5.1998, SächsVBl. 1998 S. 218, 222 m. w. N.).
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